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   BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19   

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https://dejure.org/2021,45135
BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19 (https://dejure.org/2021,45135)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - IV ZR 96/19 (https://dejure.org/2021,45135)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - IV ZR 96/19 (https://dejure.org/2021,45135)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 23 Abs. 2 Satz 9 VBLS, § 23b VBLS, § 23 Abs. 2 Satz 3 V... BLS, § 322 Abs. 1 ZPO, § 23 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 VBLS, Art. 20 Abs. 3 GG, § 1 Satz 1 VBLS, § 23 Abs. 2 VBLS, § 23 VBLS, § 307 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 37d des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV), § 84a Abs. 4, 5 VBLS, Art. 3 Abs. 1 GG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 23 VBLS a.F. Es liegt in der Natur der Sache, § 23a VBLS, § 307 Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. d Satz 2 VBLS, § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e, § 20 Abs. 3 VBLS, Anhang 1 zur VBLS, § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. c VBLS, § 242 BGB, § 19 GWB, § 19 Abs. 1 GWB, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Gegenwertforderung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1 Bk; SEB 2016
    Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 geregelte Verzinsung des noch zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der Reinverzinsung (Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016) sowie die Ausgestaltung der ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1 Bk; SEB 2016
    Geltendmachung einer Gegenwertforderung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Unwirksamkeit der im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 18.11.2016 geregelten Verzinsung des noch zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der Reinverzinsung sowie der Ausgestaltung der Entscheidungsfrist für die Neuberechnung des Gegenwerts oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 231, 179
  • MDR 2022, 34
  • NVwZ-RR 2022, 140
  • WM 2021, 2251
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19
    Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.

    Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen daher entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 75 f.; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210 unter II 2 [juris Rn. 15]; jeweils m.w.N.).

    Der hier maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer ist ein zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedener Arbeitgeber, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Klägerin bekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 76).

    (3) Der ausgeschiedene Beteiligte wird - anders als die Beklagte meint - nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 SEB 2016 grundsätzlich das Modell des bisherigen Gegenwerts zur Anwendung kommt, obwohl die bisherige Gegenwertregelung nach § 23 VBLS a.F. nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) unwirksam ist.

    Dem durchschnittlichen, an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber sind die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Klägerin bekannt und er vermag daher die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenwerts einzuschätzen (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 76).

    Das Insolvenzrisiko resultiert daraus, dass die Klägerin auch insolvenzfähigen juristischen Personen eine Beteiligung ermöglicht, wobei die Satzung Näheres regelt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e, § 20 Abs. 3 VBLS i.V.m. den Ausführungsbestimmungen im Anhang 1 zur VBLS Ziff. II und III; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 68).

    Zudem hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie aufgrund des Ausscheidens eines Beteiligten tatsächlich ausgesetzt ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 48).

    (b) Auf Seiten des ausscheidenden Beteiligten besteht hingegen ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die Klägerin auf das notwendige Maß zu begrenzen und nicht mehr als die durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanziellen Rentenlasten auszugleichen (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48, 50).

    Dieses Maß wird hier aber nicht durch die neben den laufenden Erstattungszahlungen bestehende Nachhaftung für die ungedeckten Beendigungskosten überschritten, da dieser - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine aktuelle Gegenleistung der Klägerin gegenübersteht (vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2016 aaO; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 50).

    Eine Bereicherung der Klägerin oder der Umlagengemeinschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48) ist damit ausgeschlossen.

    Der - hier nur noch gegebene - ersatzlose Wegfall einzelner Bestimmungen wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten stellt für die Klägerin im Gegensatz zum ersatzlosen Wegfall der gesamten Gegenwertregelung (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80) keine unzumutbare Härte dar.

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19
    Die daraufhin im Rahmen der 18. Satzungsänderung vom Verwaltungsrat der Klägerin mit dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 (im Folgenden: SEB 2012) geschaffene Gegenwertregelung für solche Beteiligte, die ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, erklärte der Senat mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350) wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten für unwirksam.

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 55 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann die aufgrund der Unwirksamkeit der Gegenwertbestimmung in der 18. Satzungsänderung und dem SEB 2012 entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend geschlossen werden, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 aaO Rn. 55).

    c) Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend und von den Parteien unangegriffen davon aus, dass die hier maßgeblichen Bestimmungen der 22. Satzungsänderung und des SEB 2016 der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 18 ff. zum SEB 2012).

    Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 27 m.w.N.).

    Die damit verbundene finanzielle Belastung und das mit der Bewertung des Barwerts verbundene Prognoserisiko ist zwar grundsätzlich geeignet, eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 23).

    Die danach verbleibenden Rechtsbeziehungen zur Klägerin sind im Interesse des ausscheidenden Beteiligten auf ein den Interessen der Umlagengemeinschaft Rechnung tragendes, notwendiges Maß zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 44).

    Dieses Maß wird hier aber nicht durch die neben den laufenden Erstattungszahlungen bestehende Nachhaftung für die ungedeckten Beendigungskosten überschritten, da dieser - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine aktuelle Gegenleistung der Klägerin gegenübersteht (vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2016 aaO; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 50).

  • BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19
    Die streitgegenständliche Gegenwertregelung bezieht sich auf die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der Klägerin ausgeschiedenen Beteiligten, mithin auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt, in den die Bestimmung nachträglich ändernd eingreift (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben BVerfG NZA 2020, 1338 Rn. 15 m.w.N.).

    cc) Eine echte Rückwirkung ist zwar grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG NZA 2020, 1338 Rn. 15 m.w.N.).

    Vielmehr musste sie sich angesichts der seit Einführung des Umlageverfahrens im Jahr 1967 in § 23 Abs. 2 VBLS eindeutig geregelten Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, an die Klägerin einen Gegenwert zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 2), grundsätzlich auf eine solche Zahlungsverpflichtung einstellen, auch wenn noch spätere Korrekturen der Satzung erforderlich waren (vgl. BVerfG NVwZ 2010, 313 unter III 1 b aa und cc [juris Rn. 19, 23]; vgl. auch BVerfG NZA 2020, 1338 Rn. 17 m.w.N.; NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m.w.N.).

    Die in der korrigierten Satzung enthaltenen materiellen Belastungen entsprechen denjenigen, die in den ursprünglichen, später als unwirksam erkannten Bestimmungen vorgesehen waren, sodass der Beklagten auch insoweit nichts zugemutet wird, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatte (vgl. BVerfG NZA 2020, 1338 Rn. 18 m.w.N. und Rn. 24).

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16

    Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19
    Unabhängig davon, ob eine vergleichbare Regelung für die bereits zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten überhaupt (dagegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 291) oder - wie das Berufungsgericht meint - allenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten umsetzbar wäre, begründet die nun erstmals in der Satzung der Klägerin vorgesehene Vermögensanrechnung (§ 23b VBLS n.F.) für ab dem 1. Januar 2016 ausscheidende Beteiligte (vgl. § 84a Abs. 4 und 5 VBLS n.F. zu den Übergangsregelungen für die vor dem 1. Januar 2016 ausgeschiedenen Beteiligten) kein entsprechendes Recht des bereits vorher ausgeschiedenen Beteiligten auf eine Vermögensanrechnung.

    Unter dem "bisherigen Gegenwert" im Sinne von Nr. 4 SEB 2016 versteht er bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geltenden - unwirksamen - Satzungsbestimmungen mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens tatsächlich berechnete und sodann von der Klägerin mitgeteilte Gegenwertforderung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 260).

    (a) Allerdings wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts (wie die Fehlbetragspauschale) auch im Modell des bisherigen Gegenwerts der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegen und nicht unüberprüfbar "festgeschrieben" sind (dagegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 261-264, 285).

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19
    Anders als die Beklagte meint, hat sich mit der Änderung der Satzung der Lebenssachverhalt und damit der Streitgegenstand, der der damaligen Entscheidung des Vorprozesses zugrunde lag, in einem wesentlichen Merkmal geändert (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Februar 2013 aaO; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, VersR 2014, 759 Rn. 29 [in BGHZ 199, 1 insoweit nicht abgedruckt]; BAG NJW 1987, 514 unter B III 5 [juris Rn. 82] zur Satzungsänderung einer Gewerkschaft).

    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits entschieden, dass eine ergänzende Vertragsauslegung, nach welcher die Klägerin die unwirksame Gegenwertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ersetzen darf, auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 77 ff.).

    Wie bereits ausgeführt, trägt die neue Regelung den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung, soweit einzelne Bestimmungen nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und daher unbeachtlich sind, wobei die (teilbaren) weiteren Bestimmungen zur Berechnung und Erstattung des Gegenwerts im Übrigen wirksam bleiben; ein Verstoß gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 GWB jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 aaO Rn. 78), liegt - wie dargelegt - ebenfalls nicht vor.

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19
    Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.

    Vielmehr musste sie sich angesichts der seit Einführung des Umlageverfahrens im Jahr 1967 in § 23 Abs. 2 VBLS eindeutig geregelten Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, an die Klägerin einen Gegenwert zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 2), grundsätzlich auf eine solche Zahlungsverpflichtung einstellen, auch wenn noch spätere Korrekturen der Satzung erforderlich waren (vgl. BVerfG NVwZ 2010, 313 unter III 1 b aa und cc [juris Rn. 19, 23]; vgl. auch BVerfG NZA 2020, 1338 Rn. 17 m.w.N.; NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m.w.N.).

    (3) Der ausgeschiedene Beteiligte wird - anders als die Beklagte meint - nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 SEB 2016 grundsätzlich das Modell des bisherigen Gegenwerts zur Anwendung kommt, obwohl die bisherige Gegenwertregelung nach § 23 VBLS a.F. nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) unwirksam ist.

  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 273/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19
    Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen daher entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 75 f.; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210 unter II 2 [juris Rn. 15]; jeweils m.w.N.).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO).

  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15

    Ausgleichsbegehren der Zusatzversorgungskasse gegenüber dem Arbeitgeber für bei

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19
    Diese allgemeine Umschreibung verdeutlicht in Verbindung mit dem Erfordernis der Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens, dass die Berechnung des Gegenwerts nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die durch Forschung und Praxis entwickelt wurden und in der Fachwelt anerkannt sind und auch in der Rechtssprache in Bezug genommen werden, vorgenommen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 27. September 2017 - IV ZR 251/15, juris Rn. 21).

    Die hinreichende Transparenz wird dadurch hergestellt, dass der ausscheidende Beteiligte die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder - wie hier nach § 23 Abs. 2 Satz 5 i.d.F. des SEB 2016 - aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 aaO Rn. 23).

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19
    Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47 unter II 1 [juris Rn. 9] m.w.N.).

    Dabei richtet sich der Streitgegenstand nach dem gesamten historischen Lebensvorgang, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 230/09, NJW 2011, 1353 Rn. 8; BGH, Urteil vom 19. November 2003 aaO unter II 1 a aa [juris Rn. 12] m.w.N.).

  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeitskontrolle für eine

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19
    aa) Da die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen auch darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09, NVwZ-RR 2010, 689 Rn. 16 m.w.N.).

    Hiervon erfasst wird auch das Gebot des Vertrauensschutzes, das das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG als Rückwirkungsverbot ausprägt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 26 f.; OLG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 5 U 94/04, juris Rn. 2).

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 17/12

    Anspruch eines Trägervereins von Einrichtungen des Gesundheitswesens der

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 140/19

    Rechtsanwaltsvergütung: 15-Minuten-Takt ist bei Verbrauchern als Mandanten

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 325/12

    Teilbare Klauseln

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • OLG Dresden, 06.10.2010 - 1 U 1809/09
  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09

    Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85

    Rechtskraft: Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

  • BAG, 19.11.1985 - 1 ABR 37/83

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • OLG Köln, 10.01.2005 - 5 U 94/04

    Anforderungen an den Inhalt der Satzungen von kirchlichen Zusatzversorgungskassen

  • BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18

    VBL-Gegenwert III - Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden

    Die rückwirkende, wirksame Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 vermag die Wirksamkeit einer früheren Satzung nicht zu begründen; sie macht den zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß nicht ungeschehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179).

    Wegen des Inhalts der maßgeblichen Satzungsbestimmungen wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2021 (IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 5) Bezug genommen.

    Auch für die Berufung hinsichtlich der Widerklage ist unerheblich, dass die auf Grundlage der 18. Satzungsänderung und des SEB 2012 einerseits sowie des SEB 2016 andererseits berechneten Gegenwertforderungen in Verbindung mit den gestellten Anträgen verschiedene Streitgegenstände darstellen (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 18 bis 20).

    Die Gegenwertforderung der Beklagten bestimmt sich nach deren Satzung, die bezogen auf die zwischen dieser und den beteiligten Arbeitgebern begründeten privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (BGHZ 231, 179 Rn. 20).

    Nach den mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbaren (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 25 mwN) Bestimmungen in § 23 Abs. 2 und 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 SEB 2016 darf die Beklagte jedoch Zahlungen auf den bisherigen Gegenwert behalten.

    Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sie die Folgen der zunächst unwirksamen Satzungsbestimmungen allein auf den ausgeschiedenen Beteiligten abwälzt, selbst wenn er keine Nutzungen aus dem noch nicht gezahlten Betrag in Höhe der von der Beklagten beanspruchten Reinverzinsung ziehen konnte, und unabhängig davon, ob er durch die Zinsregelung jetzt höhere Aufwendungen hat als er bei einer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens wirksamen Satzungsregelung gehabt hätte (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 63 bis 70).

    Sie berücksichtigt angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Entscheidung und der hierfür regelmäßig erforderlichen sachverständigen Beratung einseitig die Interessen der Beklagten an zeitnaher Klarheit (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 91 bis 95).

    b) Die beiden unwirksamen Bestimmungen führen allerdings nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Gegenwertregelung (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95), die im Übrigen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.

    Insbesondere begegnet das Modell, nach dem es bei dem bisherigen Gegenwert nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 bleibt - bei Wegfall der Regelung zur Reinverzinsung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 - keinen Bedenken (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 62, 74 bis 90).

    Insbesondere werden nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 die Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts hinreichend offengelegt oder lassen sich nach § 23 Abs. 2 Satz 5 VBLS 2016 zugänglichen Ausführungsbestimmungen entnehmen, so dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 50, 55 f.).

    Auch die von den Klägern für unwirksam gehaltene pauschale Erhöhung des Gegenwerts um 10 % zur Deckung von Fehlbeträgen im Modell des bisherigen Gegenwerts und bei Neuberechnung des Gegenwerts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS 2016, Nr. 5.1 Satz 2 Altern. 1 SEB 2016) benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB nicht unangemessen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 57 bis 61).

    Ebenso wenig liegt eine unangemessene Benachteiligung darin, dass in sämtlichen Modellen keine Anrechnung von Vermögenswerten erfolgt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 43) und auch das Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 SEB 2016 eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Beteiligten vorsieht (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 78 bis 90).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der die Beklagte die unwirksame Gegenwertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung ersetzen darf, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 77 bis 79 - VBL-Gegenwert I; BGHZ 231, 179 Rn. 97).

    Eine Verletzung des Verbots geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 GWB, § 134 BGB jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 78 - VBL-Gegenwert I), liegt angesichts der Abtrennbarkeit der unwirksamen Bestimmungen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95) ebenfalls nicht vor.

    Dass das auf Rückzahlung eines Gegenwerts nebst Zinsen gerichtete Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 20 mwN).

    Auf Grundlage der verbliebenen wirksamen Regelungen (vgl. oben Rn. 32) schuldet der ausgeschiedene Beteiligte den bisherigen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016, solange er sich nicht nach Nr. 5 SEB 2016 innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - begrenzten Frist (BGHZ 231, 179 Rn. 95) für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheidet.

    Sie bewirkt nicht, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67).

    Zwar handelt es sich bei den auf verschiedene Satzungsfassungen gestützten Gegenwertforderungen um verschiedene Streitgegenstände, weil sich mit der Änderung der Satzung der Lebenssachverhalt in einem wesentlichen Merkmal ändert (BGHZ 231, 179 Rn. 20).

    Dabei sind vorliegend die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde zu legen, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 231, 179 Rn. 47).

    aa) Der Anspruch auf Zahlung des bisherigen Gegenwerts folgt aus § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 21).

    Den ehemals Beteiligten wird auch insoweit nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (vgl. zum Gegenwert BGHZ 231, 179 Rn. 27 mwN).

    Davon unabhängig ist die Frage, ob für den Fall, dass sich der ausgeschiedene Beteiligte innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - begrenzten Frist (BGHZ 231, 179 Rn. 95) für ein anderes Modell entscheidet mit Blick auf die Kartellrechtswidrigkeit des § 23 VBLS aF (vgl. BGH, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II) die Kosten für die Berechnung des bisherigen Gegenwerts zurückerstattet werden müssen.

    bb) Der Anspruch auf Verzinsung endet unabhängig davon, ob ein ausgeschiedener Beteiligter sich für eine der alternativen Berechnungsweisen entscheidet (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 95).

    Das Inkrafttreten der §§ 2 und 3 der 22. Satzungsänderung nach § 4 der 22. Satzungsänderung "mit Wirkung vom 1. Januar 2001" und die damit geregelte Rückwirkung der nun geltenden Gegenwertregelung bezieht sich allerdings allein auf die Rückwirkung der Rechtsfolgen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67), ändert aber nichts am Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung selbst.

    Anders als die Beklagte offenbar meint, bewirkt sie nicht, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67).

    Die Rückwirkung ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 28).

  • BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19

    Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss

    Wegen des Inhalts der maßgeblichen Satzungsbestimmungen wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2021 (IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 5) Bezug genommen.

    Die Gegenwertforderung der Beklagten bestimmt sich nach deren Satzung, die bezogen auf die zwischen dieser und den beteiligten Arbeitgebern begründeten privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (BGHZ 231, 179 Rn. 20).

    Nach den mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbaren (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 25 mwN) Bestimmungen in § 23 Abs. 2 und 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 SEB 2016 darf die Beklagte jedoch Zahlungen auf den bisherigen Gegenwert behalten.

    Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sie die Folgen der zunächst unwirksamen Satzungsbestimmungen allein auf den ausgeschiedenen Beteiligten abwälzt, selbst wenn er keine Nutzungen aus dem noch nicht gezahlten Betrag in Höhe der von der Beklagten beanspruchten Reinverzinsung ziehen konnte, und unabhängig davon, ob er durch die Zinsregelung jetzt höhere Aufwendungen hat als er bei einer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens wirksamen Satzungsregelung gehabt hätte (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 63 bis 70).

    Sie berücksichtigt angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Entscheidung und der hierfür regelmäßig erforderlichen sachverständigen Beratung einseitig die Interessen der Beklagten an zeitnaher Klarheit (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 91 bis 95).

    b) Die beiden unwirksamen Bestimmungen führen allerdings nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Gegenwertregelung (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95), die im Übrigen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.

    Insbesondere begegnet das Modell, nach dem es bei dem bisherigen Gegenwert nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 bleibt - bei Wegfall der Regelung zur Reinverzinsung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 - keinen Bedenken (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 62, 74 bis 90).

    Insbesondere werden nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 die Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts hinreichend offengelegt oder lassen sich nach § 23 Abs. 2 Satz 5 VBLS 2016 zugänglichen Ausführungsbestimmungen entnehmen, so dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 50, 55 f.).

    Auch die von der Klägerin für unwirksam gehaltene pauschale Erhöhung des Gegenwerts um 10 % zur Deckung von Fehlbeträgen im Modell des bisherigen Gegenwerts und bei Neuberechnung des Gegenwerts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS 2016, Nr. 5.1 Satz 2 Altern. 1 SEB 2016) benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB nicht unangemessen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 57 bis 61).

    Ebenso wenig liegt eine unangemessene Benachteiligung darin, dass in sämtlichen Modellen keine Anrechnung von Vermögenswerten erfolgt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 43) und auch das Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 SEB 2016 eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Beteiligten vorsieht (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 78 bis 90).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der die Beklagte die unwirksame Gegenwertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung ersetzen darf, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 77 bis 79; BGHZ 231, 179 Rn. 97).

    Eine Verletzung des Verbots geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 GWB, § 134 BGB jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 78), liegt angesichts der Abtrennbarkeit der unwirksamen Bestimmungen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95) ebenfalls nicht vor.

    Auf Grundlage der danach verbliebenen wirksamen Regelungen (vgl. oben Rn. 23) schuldet der ausgeschiedene Beteiligte den bisherigen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016, solange er sich nicht nach Nr. 5 SEB 2016 innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begrenzten Frist (BGHZ 231, 179 Rn. 95) für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheidet.

    Dabei sind vorliegend die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde zu legen, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 231, 179 Rn. 47).

    aa) Der Anspruch auf Zahlung des bisherigen Gegenwerts folgt aus § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 21).

    Den ehemals Beteiligten wird auch insoweit nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (vgl. zum Gegenwert BGHZ 231, 179 Rn. 27 mwN).

    Davon unabhängig ist die Frage, ob - für den Fall, dass sich der ausgeschiedene Beteiligte innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begrenzten Frist für ein anderes Modell entscheidet (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 95) - mit Blick auf die Kartellrechtswidrigkeit des § 23 VBLS aF (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 17 bis 41 - VBL-Gegenwert II) die Kosten für die Berechnung des bisherigen Gegenwerts zurückerstattet werden müssen.

    63 (2) Der Anspruch auf Verzinsung endet unabhängig davon, ob ein ausgeschiedener Beteiligter sich für eine der alternativen Berechnungsweisen entscheidet (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 95).

    Das Inkrafttreten der §§ 2 und 3 der 22. Satzungsänderung nach § 4 der 22. Satzungsänderung "mit Wirkung vom 1. Januar 2001" und die damit geregelte Rückwirkung der nun geltenden Gegenwertregelung bezieht sich allerdings allein auf die Rückwirkung der Rechtsfolgen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67), ändert aber nichts am Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung selbst.

    Ebenso wenig beseitigt sie den mit der Entgegennahme der Gegenwertzahlung vollendeten Kartellrechtsverstoß (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 55 - VBL-Gegenwert II. Mit der rückwirkenden Satzungsänderung ist allein eine Rückwirkung hinsichtlich der Rechtsfolgen verbunden. Anders als die Beklagte offenbar meint, bewirkt sie nicht, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67).

    Die Rückwirkung ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 28).

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (siehe zum Ganzen etwa BGH, Urteile vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, WM 2021, 2251 Rn. 72; vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 26; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 85/20

    Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine im

    Dies ergibt die Auslegung der Satzung, für die es auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen an der Beklagten beteiligten Arbeitgebers ankommt, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Beklagten bekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 47 f. m.w.N.).
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